Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

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Artikel 1

Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.

Erläuterung

Von Lothar Krappmann (Mitglied, Ausschuss für die Rechte des Kindes)

Der Ausschuss für die Rechte des Kindes begrüßt es, wenn Staaten sicherstellen, dass nicht nur die Wehrpflicht erst mit 18 Jahren einsetzt, wie es das Zusatzprotokoll verlangt, sondern auch Freiwillige erst mit 18 Jahren ins Militär aufgenommen werden. Falls auch Siebzehnjährige bereits in die Streitkräfte eintreten können, muss nach Auffassung des Ausschusses sichergestellt sein, dass die Entscheidung wirklich freiwillig ist und nicht durch einseitige Werbung und Ausnutzung von Notlagen manipuliert wird. Zustimmung der Eltern ist in jedem Fall erforderlich. Der Ausschuss drängt außerdem darauf, dass junge Menschen, die sich vor dem Alter von 18 dem Militär anschließen, ihre Entscheidung beim Übergang zur Volljährigkeit ohne Bestrafung oder Nachteile noch einmal revidieren können. Der Ausschuss hat mit Kritik auf Informationen reagiert, dass Schulen und Schüler unter Druck gesetzt wurden, an Werbekampagnen teilzunehmen. Auch in dieser Hinsicht muss die Entscheidung von Schülern, Eltern und Schulen voll respektiert werden.

http://wri-irg.org/de/node/15347

 

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